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Birgit Stenzel

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Rechtsratgeber

Sozialrecht

Neue Regelung zur Problematik "Warmwasserbereitungskosten"

Mit dem Gesetz zur Ermittlung des Regelbedarfs und zur Änderung des II. und XII. Buches Sozialgesetzbuch wurde § 20 Abs. 1 Satz 1 geändert und die Kosten für die Warmwasserbereitung werden den Kosten der Unterkunft zugerechnet.

Das über eine zentrale Heizungsanlage (Zentralheizung bzw. Gasetagenheizung) erzeugte Warmwasser gehört nicht mehr zur Haushaltsenergie, sodass von den Heizkosten keine Abzüge mehr vorzunehmen sind.

Leistungsberechtigte, bei denen die Warmwasserbereitung dezentral vorgenommen wird, zum Beispiel über einen Boiler oder einen Gasdurchlauferhitzer, haben einen Mehrbedarf in tatsächlicher oder prozentualer Höhe von ihrem maßgeblichen Regelbedarf (§ 21 Abs. 7).

Bitte beachten Sie, dass bis zum 31.12.2010 die umlagefähigen Kosten für die Warmwasserbereitung nach der Rechtsprechung nicht zu den Kosten der Unterkunft gezählt haben. Diese Kosten waren in der früheren Regelleistung enthalten. Es wurde hier zu Recht ein prozentualer Abzug vorgenommen.

Bitte überprüfen Sie hier ggf. Ihren aktuellen Bescheid des Job Centers oder Sozialamtes, ob noch weiterhin ein sogenannter Abzug für die Warmwasserbereitung bzw. Energiekostenanteil vorgenommen wurde.

Mietrecht

Neuer Mietspiegel

Am 30.05.2011 wurde der neue Berliner Mietspiegel 2011 vorgestellt. Es zeigt sich, dass eine überdurchschnittlich hohe Steigerung der Nettokaltmieten gerade in Altbauwohnungen bis 1918 mit Sammelheizung, Bad und WC sowie in kleinen Wohnungen erfolgt sind.

In 96 von 105 besetzten Mietspiegelfeldern zeichnet sich eine Steigerung der Nettokaltmieten ab.

In einem laufenden Mieterhöhungsverfahren richtet sich nunmehr die ortsübliche Vergleichsmiete nach dem neuen Berliner Mietspiegel 2011. Dies gilt auch für den Fall, dass das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters noch nach dem alten Mietspiegel gestellt wurde.

Im aktuellen Mietspiegel 2011 sind Änderungen im Bereich der Sondermerkmale eingetreten. Das Sondermerkmal „modernes Bad“, das bedeutet, ein Bad dessen Wände mindestens bis zu einer Höhe von 1,80m gefliest sind, das mit Bodenfliesen und einer Einbauwanne oder Einbaudusche ausgestattet ist; es sei denn, diese Ausstattungsmerkmale und die Sanitärausstattung sind nicht mehr als zeitgemäß anzusehen, wird mit einem Zuschlag von 0,11 Euro pro m² bewertet.

Für die Lage einer Wohnung im Dachgeschoss ohne Aufzug (ab Baujahr 1984) ist nunmehr ein Abschlag von 0,46 Euro pro m² von der ortsüblichen Miete vorzunehmen.

Änderungen und Konkretisierungen gibt es auch im Rahmen der Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung. In der Merkmalsgruppe 1 – Bad/WC – wurde konkretisiert, was ein kleines Handwaschbecken ist. Als wohnwerterhöhendes Merkmal gilt nunmehr nur innenliegendes Badezimmer mit moderner gesteuerter Entlüftung, zum Beispiel mittels Feuchtigkeitssensor. Die „normale“ vorhandene Entlüftung in einem innenliegenden Bad, die Beispielsweise mit der Beleuchtung gesteuert wird, zählt hierzu nicht.

In der Merkmalsgruppe 2 besteht kein wohnwerterhöhendes Merkmal mehr bei Vorhandensein von Wandfliesen im Arbeitsbereich und einem separaten Wandanschluss für Geschirrspüler oder Waschmaschine.

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